Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH
Gottlieb-Daimler-Str. 12 , 69207 Sandhausen
Fassung 1 / 1.9.2012
I. Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und
sonstige Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnliches. Abweichende
Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich,
auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen vor.
Für alle abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II. Angebot und Auftragserteilung
Die Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Preise und technischen Daten können sich ändern.
Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Die Preise gelten für 3 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung/Rechnung. Bei allen Preisangaben ist die jeweilige ausgewiesene Umsatzsteuer zu beachten. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet. Der Verkäufer behält sich alle Rechte an den von ihm abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, vom Verkäufer oder Dritten stammenden und den Käufern zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Hilfsmitteln, Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen, Datensätzen und anderen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne Zustimmung des Verkäufers Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen oder sie vervielfältigen. Der Käufer hat die Gegenstände und eventuelle Kopien auf Verlangen des Verkäufers vollständig zurückzugeben, wenn er sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt oder wenn die Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss geführt haben.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, binnen 4 Wochen zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Käufer nach Ablauf der 6-Wochen Frist nach Satz 1 die dort genannte Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 20% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen., Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit dem Überschreiten der Lieferfrist oder des Liefertermins in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Hersteller/Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw.
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Die Berechnung erfolgt in der Währung EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, ab Heidelberg-Kirchheim. Verpackungs- und Frachtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Der Versand an Privatkunden erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse.
3. Verzugszinsen werden mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB nach§ 247 BGB zzgl.
gesetzlicher MwSt. berechnet. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt der Zinssatz hingegen 8 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz der EZB nach§ 247 BGB zzgl. gesetzlicher MwSt. Werden zusätzliche Kosten, Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Fachbranche den gewöhnlichen, aktuellen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
5. Wird bei Kauf- oder Werkverträgen eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese bei Vertragsschluss zu
leisten.
6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
V. Gefahrenübernahme und Abnahme
1. Alle Sendungen und etwaige Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht gem.§ 447 Abs.1 BGB auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur bzw. einer geeigneten Transportperson übergeben hat. Dies gilt auch für Sendungen innerhalb des Erfüllungsortes des Verkäufers, Heidelberg-Kirchheim. Erfolgt eine Versendung mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers, geht die Gefahr beim Verladen, ab Ladekante, auf den Käufer über.
2. Verweigert der Käufer die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so ist der Verkäufer zur nochmaligen
Übersendung nicht mehr verpflichtet. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, dem Käufer eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware am Erfüllungsort des Verkäufers zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Käufer die Ware in der gesetzten Frist nicht am Erfüllungsort ab, ist der Verkäufer berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Elektromotoren 20% und bei Teilen, wie beispielsweise CNC-Teilen, und sonstigen Leistungen ebenfalls 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass der Verkäufer die Höhe des entstandenen Schadens nachweisen muss. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Vorstehende Schadenersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung beim Verkäufer vereinbart ist – also keine Versendung durch den Verkäufer erfolgen soll – und der Verkäufer eine Abholfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt hat.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Käufer für den Verkäufer vor. Die neue Sache dient zur Sicherung jedoch nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Ware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
2. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt bis zur Höhe der Rechnungsforderung an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient der Sicherung des Verkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Zu anderen Ver-fügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung, jedoch nicht zu anderen Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird der Verkäufer von der ihm zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung an den Verkäufer anzuzeigen. Nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum ohne weiteres auf den Käufer über, auch die abgetretenen Forderungen stehen ihm sodann
wieder zu.
3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer auslaufender Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich vom im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene, die der Verkäufer auch akzeptiert, Sicherung besteht.
4. Die dem Verkäufer nach den Bestimmungen in Ziffer 3 zustehenden Sicherungen sind vom Verkäufer nach dessen Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert d ie zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt (mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind). Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer den Verkäufer von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts sicherheitshalber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Käufer hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung der Interessen und Rechte des Verkäufers zu verhindern. Die Kosten etwaiger
Interventionen trägt der Käufer. Bei Zahlungseinstellung ist der Käufer verpflichtet, die vom Verkäufer
gelieferten und noch vorhandenen Waren auszusondern und eine genaue Aufstellung einzureichen. Die
Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware durch den Verkäufer gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
VII. Pfandrecht
Wegen sämtlicher Forderungen an den Käufer, steht dem Verkäufer ein vertragliches Pfandrecht, auch an
anderen, vom Käufer dem Verkäufer übergebenen bzw. in den Besitz des Verkäufers gelangten Gegenstände zu.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei vorsätzlichem Handeln. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des gelieferten Gegenstandes verursacht worden sind.
2. Unabhängig eines Verschuldens des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Gewährleistung
1. Sind gelieferte Teile mangelhaft behält sich der Verkäufer vor diese nachzubessern oder durch Neue zu
ersetzen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung.
2. a) Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes, gelten folgende Gewährleistungsfristen
aa) für neue Motoren bzw. CNC Fertigungsteile: 12 Monate ab dem Tag der Auslieferung
bb) für gebrauchte Motoren bzw. CNC Fertigungsteile: 9 Monate
cc) für Reparaturen: 6 Monate
2. b) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gelten folgende Gewährleistungsfristen:
aa) für neue Motoren bzw. CNC Fertigungsteile: 12 Monate ab dem Tag der Auslieferung
bb) für gebrauchte Motoren bzw. CNC Fertigungsteile ist die Gewährleistung in gesetzlich zulässiger Weise
ausgeschlossen
cc) für Reparaturen: 6 Monate
3. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung des
Käufers zurückzuführen sind, z. B. überlasten der Motoren bzw. der CNC Fertigungsteile, lassen die
Gewährleistung erlöschen. Ansprüche auf Beseitigung offensichtlicher Mängel, die die Gewährleistungsrechte auslösen können, werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung gegenüber der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich in der Werkstatt der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH oder bei von Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH genannten, autorisierten Partnern durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile werden der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH zur Begutachtung zugesandt und gehen in das Eigentum der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH über. Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs können mit schriftlichem Einverständnis der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH auch in einem anderen anerkannten Fachbetrieb für Elektromotoren bzw. CNC Fertigungstechnik durchgeführt werden.
4. a) Die Gewährleistung des Verkäufers erlischt, wenn
aa) die i m Elektromotor-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
bb) die Vorschriften der Betriebsanleitung missachtet werden,
cc) die Elektromotoren in nicht genehmigter Weise technisch verändert werden. Für die gefertigten bzw.
gelieferten CNC-Fertigungstechnikteile gilt diese Regelung entsprechend.
X. Altteile
Bei technischen Veränderungen bzw. bei Erneuerungen an den Elektromotoren durch die Lorenz
Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH sind die getauschten Original bzw. Altteile vom
Käufer/Auftraggeber innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Fertigstellung des Elektromotors am Geschäftssitz der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH bzw. deren autorisierten Vertragspartners zu übernehmen. Wird dieser Zeitraum überschritten, lehnt die Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH für die genannten Teile jegliche Haftung ab.
XI. Erfüllungsort und Gerichtstand
Ist der Vertragspartner der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH kein Verbraucher,
sondern Kaufmann im Sinne des Gesetzes, ist der Gerichtsstand Heidelberg für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner der Lorenz Elektromotoren und CNC
Fertigungstechnik GmbH im Inland über keinen allgemeinen Gerichtsstand verfügt oder nach Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der Sitz der Lorenz Elektromotoren und CNC Fertigungstechnik GmbH.
XII. Lieferungen ins Ausland
Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland.
XIII. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGBs berühren weder die Gültigkeit des Vertrages noch die übrigen Bestimmungen.